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§ 1 FDE-G
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FDE-G
Gliederungs-Nr.: 105-1-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 FDE-G – Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermögen des Bundes errichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FDE-G - Fonds "Deutsche Einheit"-G/
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