Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 16 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,HE
Gliederungs-Nr.: 43-84
gilt ab: 01.01.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 42 vom 17.02.2015

§ 16 HG 2015 – Kassenkredite

1Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2015 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht Prozent des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2015,HE - Haushaltsgesetz 2015/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.