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§ 106 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → N e u n t e s  K a p i t e l – Öffentliche Theater und Orchester

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 106 NPersVG – Sonderregelungen

(1) 1Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. 2Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können. 3 § 65 Abs. 3 gilt auch für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen Befähigung entscheidend ist. 4 § 60a findet keine Anwendung.

(2) Einigen sich Dienststelle und Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPersVG,NI - Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz/§§ 85 - 114, Z w e i t e r  T e i l - Sondervorschriften/§ 106, N e u n t e s  K a p i t e l - Öffentliche Theater und Orchester/
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