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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 23 - 28, Fünfter Teil - Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften/
Dokument
§ 26 DSchG
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften
§ 26 DSchG – Zusammenwirken der Denkmalbehörden
Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt und beraten. Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz/§§ 23 - 28, Fünfter Teil - Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften/
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