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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
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§ 19 BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 19 BesG – Übergangsregelung für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet, sind diese abweichend von § 3b Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
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