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§ 123 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Entschädigung, Ausgleich

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 123 NWG – Art und Maß der Entschädigung
(zu § 96 WHG)

Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWG,NI - Niedersächsisches Wassergesetz/§§ 123 - 124, Viertes Kapitel - Entschädigung, Ausgleich/
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