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Art. 35 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IV – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 35 BayDO – Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten(1)

Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekannt zu geben, dass sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe eine schriftliche Begründung der Entscheidung beantragen. Wird dabei in den Gründen festgestellt, dass ein Dienstvergehen vorliegt, oder wird offen gelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der begründeten Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begründen. Art. 32 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 34 - 37, Abschnitt IV - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens/