Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/KiStG,BW - Kirchensteuergesetz/
Dokument
§ 11 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 11 KiStG – Verfahren
Die Kirchensteuern werden von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 den Gemeinden oder nach § 17 den Landesfinanzbehörden übertragen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz und der Steuerordnung nichts anderes ergibt, sind dabei die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Achte Teil der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/KiStG,BW - Kirchensteuergesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173828,12
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173828,12