Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
Dokument
§ 2 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 LRHG – Zusammensetzung und Organisation
(1) Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht weniger als fünf betragen.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs bilden den Senat.
(3) Zum Landesrechnungshof gehören auch die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten sowie weitere Bedienstete.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LRHG,NI - Landesrechnungshofgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147017,3
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147017,3
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.