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Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Abschnitt 3 – Laufbahn
§ 13 HmbBG – Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
- 1.
Justiz,
- 2.
Polizei,
- 3.
Feuerwehr,
- 4.
Steuerverwaltung,
- 5.
Bildung,
- 6.
Gesundheits- und soziale Dienste,
- 7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste,
- 8.
Technische Dienste,
- 9.
Wissenschaftliche Dienste,
- 10.
Allgemeine Dienste.
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3916712,14