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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 80, ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse/§§ 71 - 80, Sechster Abschnitt - Gefahrenabwehrverordnungen/
Dokument
§ 74 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Sechster Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen
§ 74 HSOG – Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden
1Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. 2Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 80, ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse/§§ 71 - 80, Sechster Abschnitt - Gefahrenabwehrverordnungen/
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