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§ 8 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KHG LSA – Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Bestimmungen bei der Gewährung

(1) Der Krankenhausträger hat die für die Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfanges sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann vom Krankenhausträger vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel Sicherheitsleistungen für einen möglichen Rückforderungsanspruch verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
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