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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VertrGebErstG - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz/
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§ 5 VertrGebErstG
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Bundesrecht
§ 5 VertrGebErstG – Markensachen
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9804901,6
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