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§ 13 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 13 HAGFamFG – Beglaubigung zum Zweck der Legalisation

Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreterinnen und Vertreter und die mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums von den Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten bestimmten Richterinnen und Richter zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAGFamFG,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-FamFG/
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