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§ 8 LStrAusbauG
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LStrAusbauG
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStrAusbauG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(1)

(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Fassung vom 25. März 1980. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 9. April 1993. Die von 1988 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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