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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
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§ 18 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Grenzwand
§ 18 NNachbG – Anbau an eine Grenzwand
(1) Der Nachbar darf an eine Grenzwand nur anbauen (§ 5 Abs. 1 Satz 3), wenn der Eigentümer einwilligt. Bei dem Anbau sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten.
(2) Der anbauende Nachbar hat dem Eigentümer der Grenzwand eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 16 Abs. 3 an den Errichtungskosten beteiligt hat. Auf diese Vergütung findet § 7 Abs. 2, 3 und 5 entsprechende Anwendung. Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 5 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.
(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 10 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
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