Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
Dokument
§ 21 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Grenzwand
§ 21 NNachbG – Einseitige Grenzwand
Darf nur auf einer Seite unmittelbar an eine gemeinsame Grenze gebaut werden, so hat der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173005,22
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173005,22