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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
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§ 22 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Grenzwand
§ 22 NNachbG – Über die Grenze gebaute Wand
Die Bestimmungen über die Grenzwand gelten auch für eine über die Grenze hinausreichende Wand, wenn die Vorschriften über die Nachbarwand nicht anwendbar sind. § 21 a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der gesamte Überbau 0,25 m nicht überschreiten darf. Stimmt der Erbauer einer über die Grenze hinausreichenden Wand auf Wunsch des Nachbarn einem Anbau zu, so gelten die Vorschriften über die Nachbarwand.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 16 - 22, Dritter Abschnitt - Grenzwand/
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