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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 8 - 16, Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung/
Dokument
§ 11 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Grundlagen der Ahndung
§ 11 OWiG – Irrtum
(1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 8 - 16, Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung/
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