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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 37 - 42, Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
Dokument
§ 38 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 BWG – Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 37 - 42, Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
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