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§ 38 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BWG – Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 37 - 42, Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
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