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§ 41 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

Zu § 41: Geändert durch G vom 17. 3. 2008 (BGBl I S. 394) und 8. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147) (14. 6. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 37 - 42, Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
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