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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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Art. 154 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 154 LVerf
(1) Zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen werden während der Übergangszeit durch Gesetz Rechtsvorschriften erlassen, die von den Bestimmungen der Verfassung abweichen.
(2) Dieser Artikel tritt mit dem 31. Dezember 1948 außer Kraft. Die Bürgerschaft kann diese Frist durch Gesetz verlängern, wenn die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 150 - 155, Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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