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Art. 49 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 3. Abschnitt – Arbeit und Wirtschaft

Titel: Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LVerf,HB
Gliederungs-Nr.: 100-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 49 LVerf

(1) Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates.

(2) Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.

(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 21 - 63, Zweiter Hauptteil - Ordnung des sozialen Lebens/Art. 37 - 58, 3. Abschnitt - Arbeit und Wirtschaft/
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