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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 64 - 68, 1. Abschnitt - Allgemeines/
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Art. 66 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Dritter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Allgemeines
Art. 66 LVerf
(1) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Sie wird nach Maßgabe dieser Verfassung und der auf Grund der Verfassung erlassenen Gesetze ausgeübt:
- a)
unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Bewohner des bremischen Staatsgebietes, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl zur Volksvertretung (Landtag) äußert.
- b)
mittelbar durch den Landtag (Bürgerschaft) und die Landesregierung (Senat).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LVerf,HB - Landesverfassung/Art. 64 - 149, Dritter Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 64 - 68, 1. Abschnitt - Allgemeines/
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