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§ 7 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Patientenrechte

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKHG M-V – Qualitätsmanagement

(1) Der Krankenhausträger trifft Vorkehrungen für die Entgegennahme und Bearbeitung von Patientenbeschwerden durch eine organisatorisch konkret benannte Stelle, die mit allgemein anerkannten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng zusammenarbeiten soll. Den Patientinnen und Patienten ist unbenommen, weitere Beschwerden zu führen.

(2) Die Krankenhausträger führen eine interne Qualitätssicherung im Sinne des § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Obduktionen durch. Sie sind verpflichtet, an externen qualitätssichernden Maßnahmen teilzunehmen. Das Nähere ist in den Verträgen nach den §§ 109, 112 und 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

(3) Die Krankenhausträger wirken an der Aus-, Weiter- und Fortbildung der Gesundheitsberufe mit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKHG M-V,MV - Landeskrankenhausgesetz/§§ 4 - 8, Abschnitt 2 - Patientenrechte/
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