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§ 23 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 KUV – Bilanz

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekannt gegebenen Formblattmuster aufzustellen. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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