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§ 24 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 24 HVwKostG – Übergangsbestimmung

1Für Amtshandlungen, die vom Kostenschuldner vor dem 4. Juli 2018 beantragt oder angeregt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dies für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist. 2Für Amtshandlungen, die von dem Kostenschuldner vor dem 1. Januar 2014 beantragt oder angeregt und bis zum 31. Dezember 2017 beendet wurden, ist § 14 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2019 endet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwKostG,HE - Hessisches Verwaltungskostengesetz/
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