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§ 18 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Referenz: 630-4o

§ 18 HG 2008/2009 – Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2008 und 30. Juni 2009 und über die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung enthalten sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen mit Stand 31. Dezember 2009 über die Beteiligungen des Landes;

  2. 2.

    über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2008 mit Stand 31. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 und im Haushaltsjahr 2009 mit Stand 31. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss sowie über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für Titel mit einem Ansatz oder einer Verpflichtungsermächtigung ab 1.000.000 Euro bei den Hauptgruppen 6 und 8. Zudem berichten sie in entsprechender Weise über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen mit Stand 31. Mai 2008 und mit Stand 31. Mai 2009.

(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jedes Jahres.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember der Jahre 2008 und 2009 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1.000.000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2008/2009,BB - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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