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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 14/15,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2014/2015/
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§ 1 ZZV hF WS 14/15
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 ZZV hF WS 14/15
(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2014/2015 nach Maßgabe der Anlagen zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 14/15,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2014/2015/
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