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§ 13 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 13 GerOrgG

1Ist im Falle des § 12 ein Rechtsmittel bei einem nach dieser Vorschrift unzuständigen Gericht eingelegt, so wird dadurch die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht berührt. 2Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluss ist für das in dem Beschluss bezeichnete Gericht bindend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/GerOrgG,HE - Gerichtsorganisationsgesetz/
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