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§ 93 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten → Zweiter Titel – Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 SGB X – Gesetzlicher Auftrag

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 86 - 119, Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 86 - 101a, Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten/§§ 87 - 96, Zweiter Titel - Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander/