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§ 4 BremVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremVerfSchG – Aufklärung der Öffentlichkeit

(1) Der Senator für Inneres klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf. Hierzu gehört ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel für die Verfassungsschutzbehörde sowie die Gesamtzahl ihrer Bediensteten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. Wenn es für die Bewertung des Zusammenhangs dienlich ist, dürfen hierbei auch solche Vereinigungen oder Einzelpersonen genannt werden, bei welchen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vorliegt (Verdachtsfälle). Diese Verdachtsfälle sind entsprechend kenntlich zu machen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt durch eigene Maßnahmen an der Aufklärung der Öffentlichkeit mit; sie kann dabei zugleich über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremVerfSchG,HB - Bremisches Verfassungsschutzgesetz/
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