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- Gesetze des Bundes und der Länder
- Baden-Württemberg
- FischG,BW - Fischereigesetz
- §§ 38 - 47, Sechster Abschnitt - Schutz der Fischbestände
Aktueller Ordner
- § 38 FischG, Verbot schädigender Mittel
- § 39 FischG, Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
- § 40 FischG, Fischwege
- § 41 FischG, Fischwege bei bestehenden Anlagen
- § 42 FischG, Sicherung des Fischwechsels
- § 43 FischG, Schonbezirke
- § 44 FischG, Schutz der Fischerei
- § 44a FischG, Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
- § 45 FischG, Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmitteln
- § 46 FischG, Anzeige von Fischsterben
- § 47 FischG (weggefallen)