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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 26 - 30, Fünfter Abschnitt - Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften/
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§ 29 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 29 Nds. SÜG – Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (*)
(*) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) wird hier nicht wiedergegeben.
Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 128) wird hier nicht wiedergegeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 26 - 30, Fünfter Abschnitt - Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften/
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