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§ 9 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 9 BbgMFG – Finanzhilfen für Kapitalbeteiligungsgesellschaften

(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Mittel zur Refinanzierung gewähren.

(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Für diese Garantiefonds kann das Land Darlehen oder Zuschüsse gewähren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgMFG,BB - Mittelstandsförderungsgesetz/
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