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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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§ 19 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Grundständige Studiengänge → Zweiter Unterabschnitt – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 19 StudVVO-Stift – Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9510105,20
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