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§ 19 StudVVO-Stift
Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Grundständige Studiengänge → Zweiter Unterabschnitt – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel: Verordnung über die Verfahren der Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Studienplatzvergabeverordnung Stiftung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: StudVVO-Stift,BE
Gliederungs-Nr.: 221-19-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 StudVVO-Stift – Teilstudienplätze

Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/StudVVO-Stift,BE - Studienplatzvergabeverordnung Stiftung/§§ 4 - 21, Zweiter Abschnitt - Grundständige Studiengänge/§§ 6 - 21, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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