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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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§ 31 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
§ 31 AEG – Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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