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§ 40 AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bundesrecht
Titel: Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AEG
Gliederungs-Nr.: 930-9
Normtyp: Gesetz

§ 40 AEG – Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz/
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