Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 78 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 78 GBO – Rechtsbeschwerde

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Zu § 78: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) in Verb. mit G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 71 - 81, Vierter Abschnitt - Beschwerde/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.