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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/
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§ 6 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
§ 6 IHK-G
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.
(2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.
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