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§ 6 IHK-G
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IHK-G
Gliederungs-Nr.: 701-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 IHK-G

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

(2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IHK-G - IHK-Gesetz/