Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
Dokument
§ 12 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
§ 12 ESWettbV – Kosten des Verfahrens
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Absatz 2 entstandenen Auslagen sind der Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung über die Erstattung der Auslagen an die Handelskammer anzustreben; dies gilt auch dann, wenn die Parteien in der Sache selbst zu keiner Einigung gelangen.
(4) Kommt eine Einigung über die Auslagenerstattung nicht zu Stande, so sind die Auslagen von derjenigen Partei zu erstatten, die sie verursacht hat. Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Für die Beitreibung der der Handelskammer zu erstattenden Beträge gilt § 8 Absatz 2 Satz 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170303,13
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170303,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.