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§ 12 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ESWettbV – Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

(2) Die nach § 11 Absatz 2 entstandenen Auslagen sind der Handelskammer zu ersetzen; sie werden von dem Vorsitzenden festgestellt.

(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung über die Erstattung der Auslagen an die Handelskammer anzustreben; dies gilt auch dann, wenn die Parteien in der Sache selbst zu keiner Einigung gelangen.

(4) Kommt eine Einigung über die Auslagenerstattung nicht zu Stande, so sind die Auslagen von derjenigen Partei zu erstatten, die sie verursacht hat. Im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.

(5) Für die Beitreibung der der Handelskammer zu erstattenden Beträge gilt § 8 Absatz 2 Satz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
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