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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
Dokument
§ 16 GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 16 GebrMG – Löschungsantrag
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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