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Landesplanungsgesetz (LplG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesplanungsgesetz (LplG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LplG
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

Landesplanungsgesetz (LplG)

In der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung  
  
 1
Leitvorstellung, Gegenstromprinzip2
Umweltprüfung2a
Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne3
Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung4
Planerhaltung5
  
Zweiter Teil  
Mittel der Raumordnung und Landesplanung  
  
1. Abschnitt  
Entwicklungspläne  
  
Arten6
Inhalt des Landesentwicklungsplans7
Inhalt fachlicher Entwicklungspläne8
Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags9
Verbindlicherklärung10
  
2. Abschnitt  
Regionalpläne  
  
Form und Inhalt11
Planungsverfahren12
Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung13
Beschleunigung für Pläne und Planänderungen zum Ausbau der Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik13a
  
3. Abschnitt  
Umsetzung der Planung  
  
Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen14
Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne15
Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten16
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit17
Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung18
Raumordnungsverfahren, Ablauf19
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen20
Planungsgebot21
Klagebefugnis22
Ersatzleistung23
Zielabweichungsverfahren24
  
4. Abschnitt  
Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise  
  
 25
  
5. Abschnitt  
Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte  
  
Auskunfts- und Mitteilungspflicht26
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen27
Raumbeobachtung28
Landesentwicklungsberichte29
  
Dritter Teil  
Organisation der Raumordnung und Landesplanung  
  
1. Abschnitt  
Raumordnungsbehörde und Landesplanung  
  
 30
  
2. Abschnitt  
Regionalverbände  
  
Regionalverbände und Regionen31
Rechtsform32
Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen33
Organe34
Verbandsversammlung35
Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung36
Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung37
Planungsausschuss38
Verbandsvorsitzender39
Verbandsdirektor40
Bedienstete41
Wirtschaftsführung42
Deckung des Finanzbedarfs43
Aufsicht44
Regionalzweckverbände45
  
Vierter Teil  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft46
Richtwerte47
Anwendung bisher geltender Vorschriften48
Grenzüberschreitende Regionalplanung49
Unterzentren50
Verwaltungsvorschriften51
Aufhebung von Rechtsvorschriften52
Änderung von Gesetzen53
In-Kraft-Treten 54
  
Anlagen  
  
(zu § 2a Abs. 1 und 2)Anlage 1
(zu § 2a Abs. 4)Anlage 2


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LplG,BW - Landesplanungsgesetz/
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