Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
Dokument
§ 25 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 25 NVAbstG – Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
1Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:
- 1.
der Tag der Abstimmung,
- 2.
der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und
- 3.
der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.
2Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147011,26
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147011,26
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.