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§ 30 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 30 BestattG – Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Bei jeder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht für die Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne zu verlängern.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten bis zu 25 Jahren zu verlängern. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Überlassungszeit mit Auflagen versehen, wenn die oder der Nutzungsberechtigte ihrer bzw. seiner Pflegeverpflichtung nicht nachgekommen ist oder nicht für die Standsicherheit des Grabmales gesorgt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 17 - 31, Abschnitt 3 - Staatliches Friedhofswesen/
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