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§ 3 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ASOG Bln – Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr

(1) 1Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.

(2) Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften/
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