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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
Dokument
§ 7 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
§ 7 BGV – Verwendungsverbote
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.
(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, dass die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGV - Bedarfsgegenständeverordnung/
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