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§ 92 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Erster Abschnitt – Vorstand

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 AktG – Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

Zu § 92: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 76 - 149, Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft/§§ 76 - 94, Erster Abschnitt - Vorstand/