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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 76 - 149, Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft/§§ 95 - 116, Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat/
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§ 106 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft → Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
§ 106 AktG – Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Zu § 106: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 76 - 149, Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft/§§ 95 - 116, Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat/
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