Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 262 - 277, Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft/§§ 262 - 274, Erster Abschnitt - Auflösung/§§ 264 - 274, Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung/
Dokument
§ 267 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Auflösung → Zweiter Unterabschnitt – Abwicklung
§ 267 AktG – Aufruf der Gläubiger
1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Zu § 267: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 262 - 277, Achter Teil - Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft/§§ 262 - 274, Erster Abschnitt - Auflösung/§§ 264 - 274, Zweiter Unterabschnitt - Abwicklung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140362,278
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140362,278
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.